GNU General Public License
Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007
Den offiziellen englischen Originaltext finden Sie
unter http://www.gnu.org/licenses/gpl.html.
Deutsche Übersetzung: Peter Gerwinski, 5.7.2007
Dies ist eine inoffizielle deutsche Übersetzung der GNU General Public
License, die nicht von der Free Software Foundation herausgegeben wurde. Es
handelt sich hierbei nicht um eine rechtsgültige Festlegung der Bedingungen
für die Weitergabe von Software, die der GNU GPL unterliegt; dies leistet
nur der englische Originaltext. Wir hoffen jedoch, daß diese Übersetzung
deutschsprachigen Lesern helfen wird, die GNU GPL besser zu verstehen.
This is an unofficial translation of the GNU General Public License into
German. It was not published by the Free Software Foundation, and does not
legally state the distribution terms for software that uses the GNU GPL—only
the original English text of the GNU GPL does that. However, we hope that
this translation will help German speakers understand the GNU GPL better.
GNU General Public License
Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007
Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. (http://fsf.org/) 51 Franklin
Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301, USA
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und
unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.
Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die englischsprachige
Originalversion!
Vorwort
Die GNU General Public License – die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz – ist
eine freie Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken.
Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind daraufhin
entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit anderen zu teilen
und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public License
die Freiheit garantieren, alle Versionen eines Programms zu teilen und zu
verändern. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle ihre Benutzer frei
bleibt. Wir, die Free Software Foundation, nutzen die GNU General Public License
für den größten Teil unserer Software; sie gilt außerdem für jedes andere Werk,
dessen Autoren es auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie können diese
Lizenz auf Ihre Programme anwenden.
Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf Freiheit, nicht
auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sind darauf angelegt,
sicherzustellen, daß Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu
verbreiten (und dafür etwas zu berechnen, wenn Sie möchten), die Möglichkeit,
daß Sie die Software als Quelltext erhalten oder den Quelltext auf Wunsch
bekommen, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien
Programmen verwenden dürfen und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir andere daran hindern, Ihnen diese Rechte
zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesem
Grunde tragen Sie eine Verantwortung, wenn Sie Kopien der Software verbreiten
oder die Software verändern: die Verantwortung, die Freiheit anderer zu
respektieren.
Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten –
kostenlos oder gegen Bezahlung – müssen Sie an die Empfänger dieselben
Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten haben. Sie müssen sicherstellen,
daß auch die Empfänger die Software im Quelltext erhalten bzw. den Quelltext
erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre
Rechte kennen.
Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in zwei
Schritten: (1) Sie machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die Software geltend,
und (2) sie bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software
zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.
Um die Entwickler und Autoren zu schützen, stellt die GPL darüberhinaus klar,
daß für diese freie Software keinerlei Garantie besteht. Um sowohl der Anwender
als auch der Autoren Willen erfordert die GPL, daß modifizierte Versionen der
Software als solche gekennzeichnet werden, damit Probleme mit der modifizierten
Software nicht fälschlicherweise mit den Autoren der Originalversion in
Verbindung gebracht werden.
Manche Geräte sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu verweigern,
modifizierte Versionen der darauf laufenden Software zu installieren oder laufen
zu lassen, wohingegen der Hersteller diese Möglichkeit hat. Dies ist
grundsätzlich unvereinbar mit dem Ziel, die Freiheit der Anwender zu schützen,
die Software zu modifizieren. Derartige gezielte mißbräuchliche Verhaltensmuster
finden auf dem Gebiet persönlicher Gebrauchsgegenstände statt – also genau dort,
wo sie am wenigsten akzeptabel sind. Aus diesem Grunde wurde diese Version der
GPL daraufhin entworfen, diese Praxis für diese Produkte zu verbieten. Sollten
derartige Probleme substantiell auf anderen Gebieten auftauchen, sind wir
bereit, diese Regelung auf diese Gebiete auszudehnen, soweit dies notwendig ist,
um die Freiheit der Benutzer zu schützen.
Schließlich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch Software-
Patente bedroht. Staaten sollten es nicht zulassen, daß Patente die Entwicklung
und Anwendung von Software für allgemein einsetzbare Computer einschränken, aber
in Staaten, wo dies geschieht, wollen wir die spezielle Gefahr vermeiden, daß
Patente dazu verwendet werden, ein freies Programm im Endeffekt proprietär zu
machen. Um dies zu verhindern, stellt die GPL sicher, daß Patente nicht
verwendet werden können, um das Programm nicht-frei zu machen.
Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und
Modifizieren.
LIZENZBEDINGUNGEN
0. Definitionen
„Diese Lizenz“ bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public License.
Mit „Urheberrecht“ sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die auf andere
Arten von Werken Anwendung finden, beispielsweise auf Fotomasken in der
Halbleitertechnologie.
„Das Programm“ bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das unter
diese Lizenz gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie“ angeredet.
„Lizenznehmer“ und „Empfänger“ können natürliche oder rechtliche Personen sein.
Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es ganz
oder teilweise auf eine Weise umzuarbeiten, die eine urheberrechtliche Erlaubnis
erfordert und kein Eins-zu-eins-Kopieren darstellt. Das daraus hervorgehende
Werk wird als „modifizierte Version“ des früheren Werks oder als auf dem
früheren Werk „basierendes“ Werk bezeichnet.
Ein „betroffenes Werk“ bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm oder ein
auf dem Programm basierendes Werk.
Ein Werk zu „propagieren“ bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für die man
wegen Verletzung anwendbaren Urheberrechts direkt oder indirekt zur
Verantwortung gezogen würde, ausgenommen das Ausführen auf einem Computer oder
das Modifizieren einer privaten Kopie. von Modifikationen, die an niemanden
weitergegeben werden. Unter das Propagieren eines Werks fallen Kopieren,
Weitergeben (mit oder ohne Modifikationen), öffentliches Zugänglichmachen und in
manchen Staaten noch weitere Tätigkeiten.
Ein Werk zu „übertragen“ bezeichnet jede Art von Propagation, die es Dritten
ermöglicht, das Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine Interaktion mit
einem Benutzer über ein Computer-Netzwerk ohne Übergabe einer Kopie ist keine
Übertragung.
Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche Hinweise“
in dem Umfang, daß sie eine zweckdienliches und deutlich sichtbare Funktion
bereitstellt, die (1) einen angemessenen Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem
Benutzer mitteilt, daß keine Garantie für das Werk besteht (ausgenommen in dem
Umfang, in dem Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer das Werk gemäß dieser
Lizenz übertragen dürfen und wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu Gesicht
bekommen kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine Liste von Benutzerkommandos
oder Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü, dann erfüllt ein deutlich
sichtbarer Punkt in dieser Liste dieses Kriterium.
1. Quelltext
Der „Quelltext“ eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes, die für
Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. „Objekt-Code“ bezeichnet jede Nicht-
Quelltext-Form eines Werks.
Eine „Standardschnittstelle“ bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder ein
offizieller Standard eines anerkannten Standardisierungsgremiums ist oder – im
Falle von Schnittstellen, die für eine spezielle Programmiersprache spezifiziert
wurden – eine Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in dieser
Programmiersprache arbeiten, weithin gebräuchlich ist.
Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks enthalten alles, ausgenommen
das Werk als Ganzes, was (a) normalerweise zum Lieferumfang einer
Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht die Hauptkomponente ist, und (b)
ausschließlich dazu dient, das Werk zusammen mit der Hauptkomponente benutzen zu
können oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die eine
Implementation als Quelltext öffentlich erhältlich ist. Eine „Hauptkomponente“
bezeichnet in diesem Zusammenhang eine größere wesentliche Komponente (
Betriebssystemkern, Fenstersystem usw.) des spezifischen Betriebssystems (soweit
vorhanden), auf dem das ausführbare Werk läuft, oder des Compilers, der zur
Erzeugung des Objekt-Codes eingesetzt wurde, oder des für die Ausführung
verwendeten Objekt-Code-Interpreters.
Der „korrespondierende Quelltext“ eines Werks in Form von Objekt-Code bezeichnet
den vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk zu erzeugen, es zu
installieren, um (im Falle eines ausführbaren Werks) den Objekt-Code auszuführen
und um das Werk zu modifizieren, einschließlich der Skripte zur Steuerung dieser
Aktivitäten. Er schließt jedoch nicht die Systembibliotheken, allgemein
einsetzbare Werkzeuge oder allgemein erhältliche freie Computerprogramme mit
ein, die in unmodifizierter Form verwendet werden, um die o.a. Tätigkeiten
durchzuführen, die aber nicht Teil des Werks sind. Zum Beispiel enthält der
korrespondierende Quelltext die zum Programmquelltext gehörenden
Schnittstellendefinitionsdateien sowie die Quelltexte von dynamisch
eingebundenen Bibliotheken und Unterprogrammen, auf die das Werk
konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise durch komplexe
Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen Unterprogrammen und
anderen Teilen des Werks.
Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der Anwender
aus anderen Teilen des korrespondierenden Quelltextes automatisch regenerieren
kann.
Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das Werk
selbst.
2. Grundlegende Genehmigungen
Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden gewährt auf Grundlage des
Urheberrechts an dem Programm, und sie sind unwiderruflich, solange die
festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Diese Lizenz erklärt ausdrücklich Ihr
uneingeschränktes Recht zur Ausführung des unmodifizierten Programms. Die beim
Ausführen eines betroffenen Werks erzeugten Ausgabedaten fallen unter diese
Lizenz nur dann, wenn sie, in Anbetracht ihres Inhalts, ein betroffenes Werk
darstellen. Diese Lizenz erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht auf
angemessene Benutzung – oder seine Entsprechung – an.
Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, uneingeschränkt erzeugen,
ausführen und propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft bleibt. Sie
dürfen betroffene Werke an Dritte übertragen für den einzigen Zweck,
Modifikationen exklusiv für Sie durchzuführen oder Einrichtungen für Sie
bereitzustellen, um diese Werke auszuführen, vorausgesetzt, Sie erfüllen alle
Bedingungen dieser Lizenz für das Übertragen von Material, dessen Urheberrecht
nicht bei Ihnen liegt. Diejenigen, die auf diese Weise betroffene Werke für Sie
anfertigen oder ausführen, müssen dies ausschließlich in Ihrem Namen tun, unter
Ihrer Anleitung und Kontrolle und unter Bedingungen, die ihnen verbieten,
außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen weitere Kopien Ihres urheberrechtlich
geschützten Materials anzufertigen.
Übertragung ist in jedem Fall ausschließlich unter den unten aufgeführten
Bedingungen gestattet. Unterlizensierung ist nicht gestattet, ist aber wegen §10
unnötig.
3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen
Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen Mechanismus'
unter jedwedem anwendbarem Recht betrachtet werden, das die Auflagen von Artikel
11 des am 20. Dezember 1996 verabschiedeten WIPO-Urheberrechtsvertrags oder
unter vergleichbaren Gesetzen, die die Umgehung derartiger Mechanismen verbietet
oder einschränkt.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jedes Recht, die
Umgehung technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit diese Umgehung durch die
Ausübung der von dieser Lizenz gewährten Rechte in bezug auf das betroffene Werk
herbeigeführt wird, und Sie weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder
Modifikation des Werks zu beschränken, um Ihre Rechtsansprüche oder
Rechtsansprüche Dritter zum Verbot der Umgehung technischer Mechanismen gegen
die Anwender des Werks durchzusetzen.
4. Unveränderte Kopien
Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des
Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und
angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-Vermerk
veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese Lizenz und sämtliche
gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, alle
Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen
Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen
lassen.
Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein Entgelt –
verlangen, und Sie dürfen Kundendienst- oder Garantieleistungen gegen Entgelt
anbieten.
5. Übertragung modifizierter Quelltextversionen
Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen
Modifikationen, um es aus dem Programm zu generieren, kopieren und übertragen in
Form von Quelltext unter den Bestimmungen von §4, vorausgesetzt, daß Sie
zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllen:
a) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß Sie es
modifiziert haben, und die ein darauf bezogenes Datum angeben.
b) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß es
unter dieser Lizenz einschließlich der gemäß §7 hinzugefügten Bedingungen
herausgegeben wird. Diese Anforderung wandelt die Anforderung aus §4 ab, „alle
Hinweise intakt zu lassen“.
c) Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden
lizensieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird daher –
ggf. einschließlich zusätzlicher Bedingungen gemäß §7 – für das Werk als Ganzes
und alle seine Teile gelten, unabhängig davon, wie diese zusammengepackt werden.
Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk in irgendeiner anderen Weise zu
lizensieren, setzt aber eine derartige Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie sie
diese gesondert erhalten haben.
d) Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt, müssen diese
jeweils angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn allerdings das Programm
interaktive Benutzerschnittstellen hat, die keine angemessenen rechtlichen
Hinweise anzeigen, braucht Ihr Werk nicht dafür zu sorgen, daß sie dies tun.
Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und
unabhängigen Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen
Werks sind und die nicht mit ihm in einer Weise kombiniert sind, um ein größeres
Programm zu bilden, in oder auf einem Speicher- oder Verbreitungsmedium wird als
„Aggregat“ bezeichnet, wenn die Zusammenstellung und das sich für sie ergebende
Urheberrecht nicht dazu verwendet werden, den Zugriff oder die Rechte der
Benutzer der Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen
Werke erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht
dafür, daß diese Lizenz auf die anderen Teile des Aggregats wirke.
6. Übertragung in Nicht-Quelltext-Form
Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den Bedingungen
der Paragraphen 4 und 5 kopieren und übertragen – vorausgesetzt, daß Sie
außerdem den maschinenlesbaren korrespondierenden Quelltext unter den
Bedingungen dieser Lizenz übertragen auf eine der folgenden Weisen:
a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (
einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem
korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren
physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von Software
verwendet wird.
b) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (
einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem
schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre lang gültig sein muß und so
lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses Produktmodell anbieten,
jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine Kopie des
korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in dem Produkt
enthalten und von dieser Lizenz betroffen ist, zur Verfügung zu stellen – auf
einem haltbaren physikalischen Medium, das üblicherweise für den Austausch von
Software verwendet wird, und zu nicht höheren Kosten als denen, die begründbar
durch den physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes anfallen, oder
(2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von einem Netzwerk-
Server zu kopieren.
c) Sie übertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie des
schriftlichen Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur Verfügung zu
stellen. Diese Alternative ist nur für gelegentliche, nicht-kommerzielle
Übertragung zulässig und nur, wenn Sie den Objekt-Code als mit einem
entsprechenden Angebot gemäß Absatz 6b erhalten haben.
d)
Sie übertragen den Objekt-Code dadurch, daß Sie Zugriff auf eine dafür
vorgesehene Stelle gewähren, und bieten gleichwertigen Zugriff auf den
korrespondierenden Quelltext auf gleichem Weg auf dieselbe Stelle und ohne
zusätzliche Kosten. Sie müssen nicht von den Empfängern verlangen, den
korrespondierenden Quelltext gemeinsam mit dem Objekt-Code zu kopieren. Wenn es
sich bei der für das Kopieren vorgesehenen Stelle um einen Netzwerk-Server
handelt, darf sich der korrespondierende Quelltext auf einem anderen Server
befinden (von Ihnen oder von einem Dritten betrieben), der gleichwertige
Kopiermöglichkeiten unterstützt – vorausgesetzt Sie legen dem Objekt-Code klare
Anleitungen bei, die besagen, wo der korrespondierende Quelltext zu finden ist.
Unabhängig davon, welcher Netzwerk-Server den korrespondierenden Quelltext
beherbergt, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, daß dieser lange genug
bereitgestellt wird, um diesen Bedingungen zu genügen.
e) Sie übertragen den Objekt-Code unter Verwendung von Peer-To-Peer-Übertragung
– vorausgesetzt, Sie informieren andere Teilnehmer darüber, wo der Objekt-Code
und der korrespondierende Quelltext des Werks unter den Bedingungen von Absatz
6d öffentlich und kostenfrei angeboten werden.
Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem
korrespondierenden Quelltext als Systembibliothek ausgeschlossen ist, braucht
bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code nicht miteinbezogen zu werden.
Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Endbenutzerprodukt“, womit ein
materieller persönlicher Besitz gemeint ist, der normalerweise für den
persönlichen oder familiären Gebrauch oder im Haushalt eingesetzt wird, oder (2)
alles, was für den Einbau in eine Wohnung hin entworfen oder dafür verkauft
wird. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein Endbenutzerprodukt ist, sollen
Zweifelsfälle als erfaßt gelten. Wenn ein spezieller Anwender ein spezielles
Produkt erhält, bezeichnet „normalerweise einsetzen“ eine typische oder
weitverbreitete Anwendung dieser Produktklasse, unabhängig vom Status des
speziellen Anwenders oder der Art und Weise, wie der spezielle Anwender des
spezielle Produkt tatsächlich einsetzt oder wie von ihm erwartet wird, daß er es
einsetzt. Ein Produkt gilt als Endbenutzerprodukt unabhängig davon, ob es
substantiellen kommerziellen, industriellen oder nicht-endbenutzerspezifischen
Nutzen hat, es sei denn, dieser Nutzen stellt das einzige signifikante
Anwendungsgebiet des Produkts dar.
Mit „Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind jedwede Methoden,
Prozeduren, Berechtigungsschlüssel oder andere informationen gemeint, die
notwendig sind, um modifizierte Versionen eines betroffenen Werks, die aus einer
modifizierten Version seines korrespondierenden Quelltextes hervorgegangen sind,
auf dem Produkt zu installieren und auszuführen. Die Informationen müssen
ausreichen, um sicherzustellen, daß das Weiterfunktionieren des modifizierten
Objekt-Codes in keinem Fall verhindert oder gestört wird aus dem einzigen
Grunde, weil Modifikationen vorgenommen worden sind.
Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen mit oder
speziell für den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts übertragen und die
Übertragung als Teil einer Transaktion stattfindet, in der das Recht auf den
Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts dauerhaft auf den Empfänger
übergeht (unabhängig davon, wie diese Transaktion charakterisiert ist), müssen
dem gemäß diesem Paragraphen mitübertragenen korrespondierenden Quelltext die
Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn
weder Sie noch irgendeine Drittpartei die Möglichkeit behält, modifizierten
Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt zu installieren (zum Beispiel, wenn das Werk
in einem ROM installiert wurde).
Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt keine
Anforderung mit ein, weiterhin Kundendienst, Garantie oder Updates für ein Werk
bereitzustellen, das vom Empfänger modifiziert oder installiert worden ist, oder
für das Benutzerprodukt, in dem das Werk modifiziert oder installiert worden
ist. Der Zugriff auf ein Computer-Netzwerk darf verweigert werden, wenn die
Modifikation selbst die Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflußt
oder wenn sie die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk
verletzt.
Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die in
Übereinstimmung mit diesem Paragraphen übertragen werden, müssen in einem
öffentlich dokumentierten Format vorliegen (für das eine Implementation in Form
von Quelltext öffentlich zugänglich ist), und sie dürfen keine speziellen
Passwörter oder Schlüssel für das Auspacken, Lesen oder Kopieren erfordern.
7. Zusätzliche Bedingungen
„Zusätzliche Genehmigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser Lizenz
ergänzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren Auflagen zulassen.
Zusätzliche Genehmigungen zur Anwendung auf das gesamte Programm sollen so
betrachtet werden, als wären sie in dieser Lizenz enthalten, soweit dies unter
anwendbarem Recht zulässig ist. Wenn zusätzliche Genehmigungen nur für einen
Teil des Programms gelten, darf dieser Teil separat unter diesen Genehmigungen
verwendet werden; das gesamte Programm jedoch unterliegt weiterhin dieser Lizenz
ohne Beachtung der zusätzlichen Genehmigungen.
Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz dürfen Sie für Material,
das Sie einem betroffenen Werk hinzufügen (sofern Sie durch die
Urheberrechtsinhaber dieses Materials autorisiert sind), die Bedingungen dieser
Lizenz um folgendes ergänzen:
a) Gewährleistungsausschluß oder Haftungsbegrenzung abweichend von §§15 und 16
dieser Lizenz oder
b) die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder
Autorenschaftshinweise in diesem Material oder in den angemessenen rechtlichen
Hinweisen, die von den sie enthaltenen Werken angezeigt werden, zu erhalten,
oder
c) das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder die
Anforderung, daß modifizierte Versionen des Materials auf angemessens Weise als
vom Original verschieden markiert werden, oder
d) Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren des
Materials für Werbezwecke oder
e) das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht zur
Benutzung gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken oder
f) die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der Autoren des
Materials durch jeden, der die Software (oder modifizierte Versionen davon)
überträgt, mit vertraglichen Prämissen der Verantwortung gegenüber dem Empfänger
für jede Verantwortung, die diese vertraglichen Prämissen diesen Lizenzgebern
und Autoren direkt auferlegen.
Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen werden als „zusätzliche
Einschränkungen“ im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das Programm, wie Sie es
erhalten haben, oder ein Teil davon dieser Lizenz untersteht zuzüglich einer
weiteren Bedingung, die eine zusätzliche Einschränkung darstellt, dürfen Sie
diese Bedingung entfernen. Wenn ein Lizenzdokument eine zusätzliche
Einschränkung enthält, aber die Relizensierung unter dieser Lizenz erlaubt,
dürfen Sie dem betroffenen Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen jenes
Lizenzdokuments unterliegt, unter der Voraussetzung, daß die zusätzlichen
Einschränkungen bei einer derartigen Relizensierung oder Übertragung verfallen.
Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen
Bedingungen hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen Quelltextdateien eine
Aufstellung der zusätzlichen Bedingungen plazieren, die auf diese Quelltextdatei
Anwendung finden, oder einen Hinweis darauf, wo die Zusätzlichen Bedingungen zu
finden sind.
Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen, dürfen in
Form einer separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von Ausnahmen festgelegt
werden; die o.a. Anforderungen gelten in jedem Fall.
8. Kündigung
Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es nicht
durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der
Verbreitung oder Modifizierung ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte
unter dieser Lizenz (einschließlich aller Patentlizenzen gemäß §11 Abs. 3).
Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre Lizenz durch
einen speziellen Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt, und zwar (a)
vorübergehend, solange nicht bzw. bis der Rechteinhaber Ihre Lizenz ausdrücklich
und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft, sofern es der Rechteinhaber versäumt,
Sie auf sinnvolle Weise auf die Lizenzverletzung innerhalb von 60 Tagen ab deren
Beendigung hinzuweisen.
Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber
permanent wiederhergestellt, wenn Sie der Rechteinhaber auf sinnvolle Weise auf
die Verletzung hinweist, wenn außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie auf die
Verletzung dieser Lizenz (für jedes Werk) des Rechteinhabers hingewiesen werden,
und wenn Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Hinweises
einstellen.
Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die Lizenzen
Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben.
Wenn Ihre Rechte beendet und nicht dauerhaft wiederhergestellt worden sind, sind
Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen für dasselbe Material gemäß §10 zu erhalten.
9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung für den Besitz von Kopien
Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich, daß Sie
diese Lizenz annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung eines betroffenen
Werks, die sich ausschließlich als Konsequenz der Teilnahme an einer Peer-To-
Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie entgegennehmen zu können, erfordert
ebenfalls keine Annahme dieser Lizenz. Jedoch gibt Ihnen nichts außer dieser
Lizenz die Erlaubnis, das Programm oder jedes betroffene Werk zu verbreiten oder
zu verändern. Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, wenn Sie diese
Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk verändern oder
propagieren, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen diese
Tätigkeiten erlaubt.
10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender
Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der Empfänger
automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Werk auszuführen, zu
verändern und zu propagieren – in Übereinstimmung mit dieser Lizenz. Sie sind
nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte
durchzusetzen.
Eine „Organisations-Transaktion“ ist entweder eine Transaktion, bei der die
Kontrolle über eine Organisation oder das im wesentlichen gesamte Kapital einer
solchen, übertragen wird, oder sie ist die Aufteilung einer Organisation in
mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen zu einer. Wenn die Propagation
eines betroffenen Werks durch eine Organisations-Transaktion erfolgt, erhält
jeder an der Transaktion Beteiligte, der eine Kopie des Werks erhält, zugleich
jedwede Lizenz an dem Werk, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hatte,
sowie das Recht auf den Besitz des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom
Interessenvorgänger, wenn dieser ihn hat oder mit vertretbarem Aufwand
beschaffen kann.
Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der unter
dieser Lizenz gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen. Beispielsweise
dürfen Sie keine Lizenzgebühr oder sonstige Gebühr für die Ausübung der unter
dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und Sie dürfen keine
Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz- oder Gegenansprüche in einem
Gerichtsverfahren), in der Sie unterstellen, daß irgendein Patentanspruch durch
Erzeugung, Anwendung, Verkauf, Verkaufsangebot oder Import des Programms oder
irgendeines Teils davon verletzt wurde.
11. Patente
Ein „Kontributor“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des Programms
oder eines auf dem Programm basierenden Werks unter dieser Lizenz erlaubt. Das
auf diese Weise lizensierte Werk bezeichnen wir als die „Kontributor-Version“
des Kontributors.
Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Kontributors sind all diejenigen
Patentansprüche, die der Kontributor besitzt oder kontrolliert, ob bereits
erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die durch irgendeine Weise des gemäß
dieser Lizenz erlaubten Erzeugens, Ausführens oder Verkaufens seiner
Kontributor-Version verletzt würden. Dies schließt keine Patentansprüche ein,
die erst als Konsequenz weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version
entstünden. Für den Zweck dieser Definition schließt "Kontrolle" das Recht mit
ein, Unterlizenzen für ein Patent zu erteilen auf eine Weise, die mit den
Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist.
Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und
gebührenfreie Patentlizenz gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des
Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version zu erzeugen, zu verkaufen,
zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem auszuführen, zu modifizieren
und zu propagieren.
In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jedwede ausdrückliche
Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer benannt, ein Patent nicht
geltend zu machen (beispielsweise eine ausdrückliche Erlaubnis, ein Patent zu
nutzen oder eine Zusicherung, bei Patentverletzung nicht zu klagen). Jemandem
eine solche Patentlizenz zu „erteilen“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder
Verpflichtung zu beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.
Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine Patentlizenz
angewiesen ist, und wenn der korrespondierende Quelltext nicht für jeden zum
Kopieren zur Verfügung gestellt wird – kostenlos, unter den Bedingungen dieser
Lizenz und über einen öffentlich zugänglichen Netzwerk-Server oder andere leicht
zugängliche Mittel –, dann müssen Sie entweder (1) dafür sorgen, daß der
korrespondierende Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2)
dafür sorgen, daß Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz für dieses
spezielle Werk entzogen werden oder (3) in einer mit den Erfordernissen dieser
Lizenz vereinbaren Weise bewirken, daß die Patentlizenz auf nachgeordnete
Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich angewiesen sein“ bedeutet, daß Sie
tatsächliches Wissen darüber haben, daß – außer wegen der Patentlizenz – Ihre
Übertragung des betroffenen Werks in einen Staat oder die Benutzung des
betroffenen Werks durch Ihren Empfänger in einem Staat, eins oder mehrere
identifizierbare Patente in diesem Staat verletzen würden, deren Gültigkeit
Ihnen glaubhaft erscheint.
Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen Transaktion oder
Vereinbarung, ein betroffenes Werk übertragen oder durch Vermittlung einer
Übertragung propagieren, und Sie gewähren einigen Empfängern eine Patentlizenz,
die ihnen das Benutzen, Propagieren, Modifizieren und Übertragen einer
speziellen Kopie des betroffenen Werks gestatten, dann wird die von Ihnen
gewährte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und
darauf basierender Werke ausgedehnt.
Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem Gültigkeitsbereich
die speziell unter dieser Lizenz gewährten Rechte nicht einschließt, wenn sie
die Ausübung dieser Rechte verbietet oder wenn sie die Nichtausübung einer oder
mehrerer dieser Rechte zur Bedingung hat. Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht
übertragen, wenn Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind, die
auf dem Gebiet der Verbreitung von Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem
Sie dieser Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Maß Ihrer Aktivität des
Übertragens des Werks basieren, und gemäß dem die Drittpartei eine
diskriminierende Patentlizenz all denjenigen gewährt, die das Werk von Ihnen
erhielten, (a) in Verbindung mit von Ihnen übertragenen Kopien des betroffenen
Werks (oder Kopien dieser Kopien) oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung
mit spezifischen Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk
enthalten, es sei denn, Sie sind in diesen Vertrag vor dem 28. März 2007
eingetreten oder die Patentlizenz wurde vor diesem Datum erteilt.
Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die irgendeine
implizite Lizenz oder sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung ausschließt oder
begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß anwendbarem Patentrecht zustünde.
12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter
Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) Bedingungen
auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien
Sie diese Umstände nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht
möglich ist, ein betroffenes Werk unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen
in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu übertragen, dann
dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht übertragen. Wenn Sie zum
Beispiel Bedingungen akzeptieren, die Sie dazu verpflichten, von denen, denen
Sie das Programm übertragen haben, eine Gebühr für die weitere Übertragung
einzufordern, dann besteht der einzige Weg, sowohl jene Bedingungen als auch
diese Lizenz zu befolgen darin, ganz auf die Übertragung des Programms zu
verzichten.
13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License
Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet, ein
betroffenes Werk mit einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten Werk zu
verbinden (linken) oder zu kombinieren, das unter Version 3 der GNU Affero
General Public License steht, und das Ergebnis zu übertragen. Die Bedingungen
dieser Lizenz bleiben weiterhin auf denjenigen Teil anwendbar, der das
betroffene Werk darstellt, aber die speziellen Anforderungen der GNU Affero
General Public License, §13, die sich auf Interaktion über ein Computer-Netzwerk
beziehen, werden auf die Kombination als solche anwendbar.
14. Überarbeitungen dieser Lizenz
Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue
Versionen der General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen
werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail
abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem
Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer
„oder jeder späteren Version“ (“or any later version”) unterliegt, so haben Sie
die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen
jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation
veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt, können Sie
eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation
veröffentlicht wurde.
15. Gewährleistungsausschluß
Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich
zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die
Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, „wie es
ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit,
einschließlich – aber nicht begrenzt auf – die implizite Gewährleistung der
Marktreife oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko
bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte
sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für
notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.
16. Haftungsbegrenzung
In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich
zugesichert, ist irgendein Urheberrechtsinhaber oder irgendein Dritter, der das
Programm wie oben erlaubt modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für
irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder
spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder
Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des
Programms folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste,
fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen
getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem
anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Urheberrechtsinhaber oder
Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.
17. Interpretation von §§ 15 und 16
Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a. Haftungsbegrenzung
aufgrund ihrer Bedingungen gemäß lokalem Recht unwirksam sein, sollen
Bewertungsgerichte dasjenige lokale Recht anwenden, das einer absoluten
Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in Zusammenhang mit dem Programm am nächsten
kommt, es sei denn, dem Programm lag eine entgeltliche Garantieerklärung oder
Haftungsübernahme bei.
ENDE DER LIZENZBEDINGUNGEN
Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Programme anwenden können
Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, daß es vom größtmöglichen
Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann erreichen Sie das am besten, indem Sie es
zu freier Software machen, die jeder unter diesen Bestimmungen weiterverbreiten
und verändern kann.
Um dies zu erreichen, fügen Sie die folgenden Vermerke zu Ihrem Programm hinzu.
Am sichersten ist es, sie an den Anfang einer jeden Quelldatei zu stellen, um
den Gewährleistungsausschluß möglichst deutlich darzustellen; zumindest aber
sollte jede Datei die „Copyright“-Zeile besitzen sowie einen kurzen Hinweis
darauf, wo die vollständigen Vermerke zu finden sind.
[eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
This program is free software; you can redistribute it and/or modify it
under the terms of the GNU General Public License as published by the Free
Software Foundation; either version 3 of the License, or (at your option)
any later version.
This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT
ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or
FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for
more details.
You should have received a copy of the GNU General Public License along with
this program; if not, see .
Auf Deutsch:
[eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
Dieses Programm ist freie Software. Sie können es unter den Bedingungen der
GNU General Public License, wie von der Free Software Foundation
veröffentlicht, weitergeben und/oder modifizieren, entweder gemäß Version 3
der Lizenz oder (nach Ihrer Option) jeder späteren Version.
Die Veröffentlichung dieses Programms erfolgt in der Hoffnung, daß es Ihnen
von Nutzen sein wird, aber OHNE IRGENDEINE GARANTIE, sogar ohne die
implizite Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT FÜR EINEN
BESTIMMTEN ZWECK. Details finden Sie in der GNU General Public License.
Sie sollten ein Exemplar der GNU General Public License zusammen mit diesem
Programm erhalten haben. Falls nicht, siehe .
Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per Brief
erreichbar sind.
Wenn Ihr Programm interaktive Befehle in einem Terminal entgegennimmt, sorgen
Sie dafür, daß es nach dem Start einen kurzen Vermerk ausgibt:
[Programm] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors]
This program comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type ‘show w’.
This is free software, and you are welcome to redistribute it under certain
conditions; type ‘show c’ for details.
Auf Deutsch:
[Programm] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] Für dieses Programm
besteht KEINERLEI GARANTIE; geben Sie "show w" für Details ein.
Dies ist freie Software, die Sie unter bestimmten Bedingungen weitergeben
dürfen; geben Sie "show c" für Details ein.
Die hypothetischen Kommandos „show w“ und „show c“ sollten die entsprechenden
Teile der GNU-GPL anzeigen. Natürlich können die von Ihnen verwendeten Kommandos
auch anders lauten; für ein Programm mit graphischer Benutzeroberfläche werden
Sie sicherlich eine „About-Box“ verwenden.
Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als Programmierer
arbeiten) oder Ihre Schule einen Urheberrechteverzicht für das Programm
unterschreiben lassen. Für weitere Informationen darüber und wie Sie die GNU GPL
anwenden und befolgen, siehe http://www.gnu.org/licenses/.
Diese General Public License gestattet nicht die Einbindung Ihres Programms in
proprietäre Programme. Wenn Ihr Programm eine Funktionsbibliothek ist, dann kann
es sinnvoller sein, das Linken proprietärer Programme mit dieser Bibliothek zu
gestatten. Wenn dies Ihre Absicht ist, sollten Sie die GNU Lesser General Public
License anstelle dieser Lizenz verwenden. Lesen Sie aber bitte vorher http://
www.gnu.org/philosophy/why-not-lgpl.html.
* * *
Copyright-Notiz des englischsprachigen Orignals:
Copyright notice above.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Verbatim copying and distribution of this entire article is permitted in any
medium without royalty provided this notice is preserved.
Übersetzung:
Copyright-Notiz siehe oben.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
Es ist gebührenfrei gestattet, diesen Artikel als Ganzes und unverändert in
beliebigen Medien zu kopieren und weiterzugeben, sofern dieser Hinweis erhalten
bleiben.